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§ 62 GOLT
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Landesrecht Schleswig-Holstein

XII. – Abstimmung

Titel: Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-7
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 62 GOLT – Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

  1. a)

    Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 33),

  2. b)

    Anträge auf Schluss der Beratung (§ 57 Abs. 3),

  3. c)

    Anträge auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner,

  4. d)

    Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 57 Abs. 3),

  5. e)

    Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

  6. f)

    Änderungsanträge,

  7. g)

    Zusatzanträge,

  8. h)

    Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu stellen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.