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§ 25 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 GOLT – Übergang zur Tagesordnung

(1) Der Landtag kann auf Antrag beschließen, über einen Gegenstand zur Tagesordnung überzugehen. Der Antrag kann jederzeit bis zur Abstimmung von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten gestellt werden.

(2) Bei Widerspruch gegen den Antrag darf über ihn erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen sowie ein Mitglied des Landtags für und ein anderes gegen den Antrag sprechen konnte.

(3) Über Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags sowie über Gesetzentwürfe, sonstige Vorlagen und Anträge der Landesregierung darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.