§ 26 GOLReg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
III. – Die Landesregierung
§ 26 GOLReg – Auslegung der Geschäftsordnung
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.