§ 2 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen
I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident
§ 2 GOL – Einheitlichkeit der Regierungspolitik
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt darauf hin, dass die übrigen Mitglieder der Landesregierung bei ihrer Geschäftsführung die Einheitlichkeit der Regierungspolitik wahren.