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§ 2 GOL
Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

Titel: Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GOL
Gliederungs-Nr.: 13-30
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Geschäftsordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 GOL – Einheitlichkeit der Regierungspolitik

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt darauf hin, dass die übrigen Mitglieder der Landesregierung bei ihrer Geschäftsführung die Einheitlichkeit der Regierungspolitik wahren.