§ 28 GO NRW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
3. Teil – Einwohner und Bürger
§ 28 GO NRW – Ehrenamtliche Tätigkeit und Ehrenamt
(1) Der Einwohner ist zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit).
(2) Der Bürger ist zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Kreises von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde verpflichtet (Ehrenamt).