§ 9 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Fraktionen und Gruppen
§ 9 GO LT – Reihenfolge der Fraktionen
Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtages angehörten.