§ 39 GO LT
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 7 – Ordnungsbestimmungen
§ 39 GO LT – Unterbrechung und Schließung der Sitzung
Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen.