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§ 96 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XII. – Abstimmungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 96 GO LT 2016 – Erklärung zur Abstimmung

(1) Jedes Mitglied des Landtages darf erklären, warum es nicht an der Abstimmung teilgenommen hat.

(2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. 1.

    das Mitglied des Landtages, das am Abstimmungsverfahren nicht teilnimmt, muss anwesend sein,

  2. 2.

    das Mitglied des Landtages hat vor oder unmittelbar nach dem Abstimmungsverfahren zu erklären, dass es nicht an der Abstimmung teilnimmt bzw. nicht teilgenommen hat,

  3. 3.

    die Erklärung darf die Dauer von zwei Minuten nicht überschreiten.

(3) Nicht zulässig sind Erklärungen zu Abstimmungen, wenn zu dem Tagesordnungspunkt keine Aussprache stattgefunden hat.