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§ 89 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XII. – Abstimmungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 89 GO LT 2016 – Fragestellung, Teilung der Frage

(1) Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Wortlaut des Beratungsgegenstandes zu verlesen, sofern er den Mitgliedern des Landtages nicht schriftlich vorliegt. Über die Fassung der Frage kann das Wort zur Geschäftsordnung erteilt werden. Wird der vorgeschlagenen Fassung widersprochen, entscheidet der Landtag.

(2) Jedes Mitglied des Landtages kann beantragen, dass die Frage geteilt wird. Bei Widerspruch gegen die Teilung entscheidet bei Anträgen von Mitgliedern des Landtages der Antragsteller, sonst der Landtag.