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§ 85 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

XI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 85 GO LT 2016 – Zusätzliche Redezeiten

(1) Überschreiten die Mitglieder der Landesregierung im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes die im Ältestenrat angemeldeten Redezeiten, ist auf Antrag einer Fraktion der Ältestenrat einzuberufen, um erneut über die den Fraktionen im Rahmen der Aussprache zustehenden Redezeiten zu beraten. Erfolgt keine Einberufung des Ältestenrates oder kann dieser kein Einvernehmen hinsichtlich eines denjeweiligen Fraktionen im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes zusätzlich zur Verfügung stehenden Zeitraumes erzielen, steht der über die angemeldete Redezeit hinausgehende Zeitraum den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so haben alle Fraktionen, denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein volles Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht, Anspruch auf ein zusätzliches Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit. Die Regelung des Absatzes 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) Ergreift nach Schluss der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu diesem Gegenstand das Wort, so ist die Beratung wiedereröffnet.

(4) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Antrag einer Fraktion die Beratung über seine Ausführungen eröffnet.