§ 78 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
X. – Sitzungsordnung
§ 78 GO LT 2016 – Teilnahme der Landesregierung
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt (Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 LVerf.).
(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen (Artikel 38 Absatz 1 LVerf.). Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. Die Mitglieder der Landesregierung haben dem Verlangen in angemessener Zeit zu entsprechen.