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§ 74 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

X. – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 74 GO LT 2016 – Abweichungen von der Tagesordnung

Der Landtag kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages im Verlauf der Sitzung zur Tagesordnung beschließen, dass

  1. 1.

    Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, beraten werden, wenn eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejaht,

  2. 2.

    die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert wird,

  3. 3.

    verschiedene Punkte der Tagesordnung zusammen beraten werden,

  4. 4.

    ein Gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird,

  5. 5.

    die Sitzung vor Erledigung der Tagesordnung geschlossen wird.