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§ 33 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Mitglieder des Landtages

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 GO LT 2016 – Akteneinsicht

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, die Akten des Landtages einzusehen, die über Gegenstände der parlamentarischen Beratung im Plenum sowie in den Ausschüssen und den sonstigen Gremien des Landtages angelegt sind, soweit nicht die Einsicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder dieser Geschäftsordnung insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung eingeschränkt ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann in besonderen Fällen der Präsident oder sein Beauftragter die Akteneinsicht durch einen von einer Fraktion benannten Mitarbeiter zulassen.

(2) Jedes Mitglied des Landtages hat ferner das Recht, diejenigen Akten des Landtages einzusehen, die über ihn betreffende Vorgänge geführt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Mitglieder des Landtages. Dritten darf in diese Akten nur mit Einwilligung der Betroffenen Einsicht gewährt werden.

(3) Die Akteneinsicht wird in den Räumen des Landtages gewährt; zur Einsicht außerhalb des Landtagsgebäudes dürfen Akten nur an die Vorsitzenden und Berichterstatter der Ausschüsse abgegeben werden. Der Präsident kann Ausnahmen zulassen. Durch die Akteneinsicht dürfen die Arbeiten des Landtages, seiner Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie der Ausschussvorsitzenden und der Berichterstatter nicht behindert werden. Der Präsident kann die Entscheidung über die Akteneinsicht mit Auflagen verbinden.