§ 102 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XV. – Sonstige Bestimmungen
§ 102 GO LT 2010 – Fristenberechnung (1)
(1) Red. Anm.:
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag.