§ 93 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
XIII. – Sonderregelungen nach der Landesverfassung
§ 93 GO LT 2005 – Verfahren bei der Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (1)
(1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Abs. 1 Satz 2 Landesverfassung und § 22 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden vom Ausschuss für Inneres wahrgenommen.
(2) Der Ausschuss für Inneres unterbreitet nach Anhörung der Kandidaten dem Landtag einen Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)