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§ 7 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Abgeordneten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GO LT 2005 – Verschlusssachen, Datenschutzordnung und Archiv (1)

(1) Die Verschlusssachenordnung des Landtages regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen. Der Landtag erlässt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung als Anlage 8 dieser Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident erlässt im Einvernehmen mit dem Präsidium eine Archivordnung.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)