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§ 3 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

II. – Die Abgeordneten

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GO LT 2005 – Teilnahme an Sitzungen (1)

(1) Die Abgeordneten sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies dem Präsidenten vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Urlaub bis zu zwei Monaten erteilt der Präsident, für längere Zeit mit Zustimmung des Landtages. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt.

(2) Für jede Sitzung des Landtages, des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Enquete-Kommission wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat.

(3) Die Namen der mit und ohne Entschuldigung in der Sitzung des Landtages abwesenden Abgeordneten werden in das Plenarprotokoll aufgenommen.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)