§ 20 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
V. – Sitzungen des Landtages
§ 20 GO LT 2005 – Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung (1)
(1) Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen des Präsidenten behandelt:
- 1.das Eintreten und Ausscheiden von Abgeordneten,
- 2.die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführer sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen,
- 3.die Mitteilungen des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen,
- 4.die einen Beschluss des Landtages erfordernden Urlaubsgesuche,
- 5.Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung.
(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)