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Anlage 3 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 3 GO LT 2016 – Grundsätze zur Behandlung von Eingaben an den Landtag (Verfahrensgrundsätze)

Auf der Grundlage des § 13 Absatz 3 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes sowie des § 67 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO LT) stellt der Landtag für die Behandlung von Eingaben folgende Grundsätze auf:

1. Rechtsgrundlagen

Nach Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 35 Absatz 1 bestimmt, dass der Landtag zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger den Petitionsausschuss bestellt.

Im Absatz 2 des Artikels 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind die grundlegenden Rechte des Petitionsausschusses, wie das Akteneinsichtsrecht, das Zutrittsrecht zu den von den Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes verwalteten öffentlichen Einrichtungen sowie das Recht auf die Erteilung von Auskünften und auf Amtshilfe von der Landesregierung und den der Aufsicht des Landes unterstellten Trägern öffentlicher Verwaltungen geregelt.

Entsprechend dem Auftrag des Absatz 3 des Artikels 35 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern regelt das Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz das Petitionsrecht des Landes. Weiterhin hat der Landtag im § 67 seiner Geschäftsordnung Festlegungen zur Behandlung von Petitionen getroffen.

2. Definitionen

2.1 Petitionen

Petitionen sind Eingaben, mit denen Vorschläge, Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse vorgetragen werden, die im Zusammenhang mit dem Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, stehen oder Vorschläge zur Gesetzgebung enthalten.

Sammelpetitionen sind Unterschriftenlisten zu einem Anliegen, bei denen eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Petitionen in Erscheinung tritt. Die Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.

Massenpetitionen sind Eingaben, bei denen sich mehrere Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag Mecklenburg-Vorpommern wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Initiator der Eingabe in Erscheinung tritt. Der Text der jeweiligen Eingabe stimmt ganz oder im Wesentlichen überein.

2.2 Sonstige Eingaben

Sonstige Eingaben sind Auskunftsersuchen sowie bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen oder sonstige Meinungsäußerungen ohne materielles Verlangen.

3. Vorprüfung der Eingaben

Die Vorprüfung der beim Petitionsausschuss eingehenden Eingaben erfolgt durch das Ausschusssekretariat im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden.

Das Sekretariat des Petitionsausschusses legt den Mitgliedern des Ausschusses in angemessenen Abständen eine Liste der nicht angenommenen Petitionen und Eingaben vor.

Das Sekretariat prüft insbesondere, ob dem Einreicher der Eingabe das Petitionsrecht gemäß Artikel 10 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zusteht, die Schriftform gewahrt ist und die Zuständigkeit des Petitionsausschusses für die vorliegende Eingabe gegeben ist.

3.1 Prüfung des Petitionsrechtes

Es ist zu prüfen, ob bei der Petition die Voraussetzungen entsprechend § 1 Absatz 1 und 2 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes erfüllt sind.

3.2 Wahrung der Schriftform

Petitionen müssen schriftlich eingereicht werden und den Antragsteller erkennen lassen. Schriftlich eingereichte Petitionen müssen vom Petenten oder von einer von diesem bevollmächtigten Person unterzeichnet sein.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Bei elektronisch übermittelten Petitionen ist die Schriftform gewahrt, wenn der Urheber sowie dessen vollständige Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.

In den Fällen, in denen eine schriftliche Einreichung einer Petition nicht möglich ist, ist eine Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu suchen. Insbesondere sollte hier von der Möglichkeit eines persönlichen Gespräches mit dem Bürgerbeauftragten Gebrauch gemacht werden.

3.3 Grenzen der Behandlung von Eingaben

Das Sekretariat des Petitionsausschusses hat zu prüfen, ob der Petitionsausschuss gemäß § 2 Absatz 1 von der Behandlung einer Eingabe abzusehen hat oder von einer sachlichen Prüfung der Eingabe gemäß § 2 Absatz 2 abgesehen werden kann.

Eingaben, von deren Behandlung oder sachlichen Prüfung abgesehen wurde, sind in der Anlage 1 der Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses aufzulisten. In Anlage 2 der Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses sind die Eingaben aufzulisten, die zuständigkeitshalber an die entsprechenden Stellen - insbesondere an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und der übrigen Länderparlamente - weitergeleitet wurden. Die Weiterleitung von Eingaben an die zuständigen Stellen erfolgt durch das Sekretariat des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Ausschussvorsitzenden.

4. Behandlung der Eingaben

4.0 Übersicht über neu eingegangene Petitionen

Jedes Mitglied des Petitionsausschusses erhält in angemessenen Abständen eine Übersicht über die neu eingegangenen Petitionen.

4.1 Aufgaben des Sekretariates des Petitionsausschusses

Das Sekretariat des Petitionsausschusses hat grundsätzlich Stellungnahmen der Landesregierung zu den vorliegenden Eingaben einzuholen. Sollten Stellungnahmen von mehreren Ministerien eingeholt werden, muss den Stellungnahmeersuchen zu entnehmen sein, welche anderen Ministerien zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden sind. Sollte es erforderlich sein, dass Stellungnahmen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die der Kontrolle der Landesregierung unterstehen, einzuholen sind, ist das zuständige Ministerium hierüber zu informieren. Der Landesregierung ist eine Frist von einem Monat nach Eingang des Stellungnahmeersuchens zur Unterrichtung des Petitionsausschusses über veranlasste Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens einzuräumen.

Nach Ablauf der Frist erfolgt durch das Sekretariat eine schriftliche Erinnerung. Sollte eine Mitteilung des zuständigen Ministeriums auch dann noch nicht vorliegen, richtet der Vorsitzende ein Mahnschreiben an den Minister. Der Ausschuss behält sich vor, den Minister zu laden.

Nach Vorliegen der Stellungnahmen sowie sonstiger im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Eingabe vom Sekretariat beschaffter oder zusammengestellter Unterlagen ist den Mitgliedern des Ausschusses, die dies vorher erklärt haben, eine Kopie der Petitionsakte zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Soweit dies aufgrund des Sachstandes möglich ist, übergibt das Sekretariat zusammen mit der Kopie der Akte einen Vorschlag zur weiteren Behandlung der Eingabe.

4.2 Prüfung der Eingaben

Die Mitglieder des Ausschusses prüfen die ihnen gemäß Ziffer 4.1 zugeleiteten Petitionen binnen vier Wochen. Nach der Prüfung geben sie die Akte mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren an das Sekretariat zurück. Wenn innerhalb dieses Zeitraumes dem Sekretariat nicht alle ausgereichten Akten mit einem Vorschlag zur weiteren Behandlung der Petition zugeleitet worden sind, entscheidet der Ausschuss über das weitere Vorgehen. Die Mitglieder des Ausschusses können insbesondere eine Ausschussberatung, die Ladung eines Regierungsvertreters, eine Ortsbesichtigung, eine Sachverständigenanhörung, eine Akteneinsicht sowie die abschließende Erledigung der Petition beantragen.

4.3 Ausschussberatung zu einer Petition

Eine Ausschussberatung zu einer Petition mit oder ohne Regierungsvertreter erfolgt immer dann, wenn ein Mitglied des Ausschusses diese beantragt oder die Vorschläge zur abschließenden Erledigung nicht übereinstimmen. Der Ausschuss entscheidet dann, welchem der Vorschläge gefolgt werden soll.

Regierungsvertreter werden zu Ausschusssitzungen eingeladen, wenn über Petitionen in der Sache beraten werden soll.

Anwesend sein dürfen während der Beratung einer Petition nur diejenigen Regierungsvertreter, die im Zusammenhang mit der Behandlung der entsprechenden Petition im Ausschuss vom Petitionsausschuss geladen worden sind.

4.4 Abschließende Erledigung von Petitionen

Der Petitionsausschuss beschließt eine Sammelübersicht, die dem Landtag vorgelegt wird. Die Sammelübersicht enthält die Petitions-Nummer, eine kurze Darstellung des Anliegens des Petenten, die Beschlussempfehlung sowie eine kurze Begründung.

Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten:

  1. 1.

    Die Petition ist der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist.

  2. 2.

    Die Petition ist der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Landesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.

  3. 3.

    Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Vorbereitung von Gesetzentwürfen berücksichtigt.

  4. 4.

    Die Petition ist der Landesregierung als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die Landesregierung sie in Vorbereitung von Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht.

  5. 5.

    Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf die Begründung des Beschlusses des Landtages hinzuweisen.

  6. 6.

    Die Petition ist der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

  7. 7.

    Die Petition ist den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, weil sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.

  8. 8.

    Die Petition ist den Fraktionen des Landtages zur Kenntnisnahme zu geben, um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

  9. 9.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Anliegen inhaltlich bereits in der laufenden Wahlperiode behandelt worden ist.

  10. 10.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

  11. 11.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine Gesetzesänderung oder Gesetzesergänzung nicht in Aussicht gestellt werden kann.

  12. 12.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil der Bitte oder Beschwerde nicht entsprochen werden kann.

  13. 13.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden ist.

  14. 14.

    Von der Behandlung (§ 2 Absatz 1 PetBüG) oder von einer sachlichen Prüfung der Petition (§ 2 Absatz 2 PetBüG) wird abgesehen.

  15. 15.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil eine weitere Behandlung im Petitionsausschuss gegenstandslos geworden ist.

  16. 16.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen, weil es sich um eine Angelegenheit der Kommunalen Selbstverwaltung handelt, auf die der Petitionsausschuss keinen Einfluss hat.

  17. 17.

    Das Petitionsverfahren ist abzuschließen. Der Ausschuss hält die Eingabe für unbegründet, da ein ernsthaftes Anliegen nicht erkennbar ist.

5. Schriftverkehr

5.1 Eingangsbestätigung und Abgabenachricht

Jeder Petent erhält eine schriftliche Eingangsbestätigung oder bei Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Stelle eine Abgabenachricht vom Sekretariat des Petitionsausschusses.

Bei Sammelpetitionen wird die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht an die Kontaktadresse gerichtet. Sollte keine Kontaktadresse benannt sein, erhält einer der unterzeichnenden Petenten die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht.

Bei Massenpetitionen sendet das Ausschusssekretariat die Eingangsbestätigung oder die Abgabenachricht an die einzelnen Petenten, soweit der Petitionsausschuss nicht durch Beschluss die Einzelbenachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt hat. Bei einer öffentlichen Bekanntmachung wird nur die Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt bereits zu dem gleichen Anliegen eingegangenen Einzelpetitionen bekannt gegeben.

5.2 Stellungnahme

Die vom Ausschusssekretariat eingeholten Stellungnahmen der Landesregierung oder anderer Institutionen werden nicht an den Petenten weitergegeben. Die eingeholten Stellungnahmen bilden die Grundlage der Antwort für den Petenten, die vom Sekretariat des Petitionsausschusses zu verfassen ist.

5.3 Ausführung der Beschlüsse

Der Vorsitzende des Petitionsausschusses teilt dem Petenten nach der Annahme der Beschlussempfehlung durch den Landtag die Art der Erledigung seiner Petition mit. Diese Mitteilung enthält eine kurze Begründung des Beschlusses.

Die Übermittlung der Beschlüsse des Landtages zu Massenpetitionen oder Sammelpetitionen erfolgt entsprechend dem Verfahren zur Eingangsbestätigung.

Die Weiterleitung der Beschlüsse des Landtages zu Petitionen an den Ministerpräsidenten, den zuständigen Landesminister oder die anderen zuständigen Stellen erfolgt entsprechend den Regelungen des § 11 Absatz 4 des Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetzes durch den Landtagspräsidenten oder den Vorsitzenden des Petitionsausschusses.

Berichte der Landesregierung zu überwiesenen Petitionen gibt das Sekretariat des Ausschusses den Ausschussmitgliedern durch eine Ausschussdrucksache zur Kenntnis.

6. Tätigkeitsbericht

Gemäß § 68 GO LT erstattet der Petitionsausschuss dem Landtag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.

7. Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten

7.1
Der Bürgerbeauftragte des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergibt dem Ausschuss entsprechend § 8 Absatz 1 PetBüG M-V monatlich eine Zusammenstellung der bei ihm eingegangenen Petitionen.

7.2
Auf der Grundlage dieser Zusammenstellung prüft das Sekretariat des Petitionsausschusses, durch welche geeigneten Maßnahmen - insbesondere durch den Austausch von vorhandenen Stellungnahmen, Übergabe der Bearbeitung einer an den Petitionsausschuss gerichteten Eingabe an den Bürgerbeauftragten oder Übernahme der Bearbeitung einer Eingabe durch den Petitionsausschuss - eine effektive Klärung des Anliegens des Petenten erreicht werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Petitionsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

7.3
Die dem Ausschuss gemäß § 8 Absatz 2 PetBüG M-V vom Bürgerbeauftragten vorgelegten Angelegenheiten werden vom Sekretariat geprüft. Das Sekretariat legt dem Ausschuss einen Vorschlag zur weiteren Behandlung bzw. zum Abschluss der Angelegenheit vor.