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§ 9 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Ausschüsse und Kommissionen → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 GO LT 2016 – Einsetzung

(1) Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag ständige Ausschüsse ein (Artikel 33 Absatz 1 LVerf.). Bis zur Einsetzung der ständigen Ausschüsse können deren Aufgaben von einem vorläufigen Ausschuss wahrgenommen werden.

(2) Zur Behandlung von Vorschlägen, Bitten und Beschwerden der Bürger sowie zur Erörterung der Berichte der Beauftragten des Landtages bestellt der Landtag den Petitionsausschuss (Artikel 35 Absatz 1 LVerf.).

(2a) Der Landtag bestellt einen Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 35a Absatz 1 LVerf.) als Europaausschuss. Dieser hat das Recht, dem Landtag in Angelegenheiten der Europäischen Union Beschlussempfehlungen vorzulegen (Initiativrecht). Er kann in Angelegenheiten der Europäischen Union anstelle des Landtages Beschluss in öffentlicher Sitzung fassen, wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung des Landtages nicht möglich ist. Die Beschlüsse sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Sie können auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens vier Mitgliedern des Landtages nachträglich vom Landtag aufgehoben werden.

(3) Für einzelne Angelegenheiten können weitere Ausschüsse und Kommissionen gebildet werden, insbesondere Untersuchungsausschüsse, Sonderausschüsse und Enquete-Kommissionen.