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§ 42 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VI. – Verhandlungsgegenstände → Unterabschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 GO LT 2016 – Unzulässige Vorlagen

(1) Vorlagen im Sinne des § 41 weist der Präsident zurück, wenn sie

  1. 1.

    gegen Formvorschriften der Landesverfassung, gegen diese Geschäftsordnung oder gegen die parlamentarische Ordnung im Übrigen verstoßen,

  2. 2.

    durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen,

  3. 3.

    ein Eingreifen in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten und der Mangel nicht behoben wird.

(2) Die Zurückweisung von Vorlagen nach Absatz 1 erfolgt im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Gegen die Zurückweisung können die Antragsteller beim Präsidenten schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch berät unverzüglich der Rechtsausschuss. Er legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor, die im Landtag ohne Aussprache behandelt wird.