§ 36 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
IV. – Mitglieder des Landtages
§ 36 GO LT 2016 – Verzicht auf die Mitgliedschaft
Der Verzicht auf die Mitgliedschaft im Landtag richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V). Der Verzicht wird, wenn er nicht für einen späteren Zeitpunkt erklärt ist, wirksam mit dem Eingang der notariellen Verzichtserklärung beim Präsidenten oder mit der Erklärung zur Niederschrift des Präsidenten. Der Präsident benachrichtigt den Landeswahlleiter.