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§ 3 GO LT 2016
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Sitzungspräsidium und Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2016,MV
Gliederungs-Nr.: 1101-0-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 GO LT 2016 – Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages (Artikel 29 Absatz 3 LVerf.) und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages (Artikel 29 Absatz 5 LVerf.). Er wahrt die Würde und die Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten und leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus. Ohne seine Zustimmung darf in den Räumen des Landtages eine Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht vorgenommen werden (Artikel 29 Absatz 4 LVerf.).

(3) Der Präsident ist oberste Dienstbehörde aller Beschäftigten des Landtages. Ihm obliegen die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Artikel 29 Absatz 6 LVerf.).

(4) Der Präsident leitet die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes des Landtages fest (Artikel 29 Absatz 6 LVerf.). Er ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landtages verantwortlich.