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§ 18 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

II. Abschnitt – Verfahrensbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 18 GO GemAussch – Anwendbarkeit der Geschäftsordnung des Bundestages

(1) Im Übrigen finden auf das Verfahren des Ausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag entsprechende Anwendung.

(2) Können nach den nach Absatz 1 anwendbaren Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages bestimmte Rechte nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern ausgeübt werden, so können diese Rechte im Gemeinsamen Ausschuss von zwei Mitgliedern ausgeübt werden.