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§ 120 GO BT
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Bundesrecht

XI. – Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages

Titel: Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BT
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Erlass

§ 120 GO BT – Beurkundung der Beschlüsse

1Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. 2Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.