Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
IX. – Behandlung von Petitionen
§ 112 GO BT – Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) 1Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. 2Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. 3Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(2) 1Die Berichte werden verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden.2Eine Aussprache findet jedoch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt wird.
(3) 1Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. 2Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.
Zu § 112: Geändert am 2. 7. 2013 (BGBl I S. 2167).