§ 45c GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
IVa. – Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
§ 45c GO BR – Vorsitzende der Europakammer
(1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache den Vorsitzenden, den ersten und den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Europakammer für ein Jahr aus der Mitte der Mitglieder der Europakammer.
(2) Endet das Amt eines Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger gewählt werden.
Zu § 45c: Geändert am 8. 6. 2007 (BGBl I S. 1057).