§ 22g GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 22g GO BR – Unterbrechung der Sitzung
1Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. 2Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentenstuhl. 3Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.
Zu § 22g: Eingefügt am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).