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§ 22f GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht

III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Titel: Geschäftsordnung des Bundesrates
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO BR
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 22f GO BR – Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

1Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.

Zu § 22f: Eingefügt am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).