§ 22f GO BR
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
III. – Die Sitzungen des Bundesrates → 2. – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 22f GO BR – Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
1Gegen den Sachruf nach § 22b, den Ordnungsruf nach § 22c sowie den Sitzungsausschluss nach § 22e kann das betroffene Mitglied des Bundesrates binnen drei Werktagen schriftlich begründeten Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. 2Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 3Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 4Über den Einspruch entscheidet der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen in dieser Sitzung ohne Beratung.
Zu § 22f: Eingefügt am 26. 3. 2021 (BGBl I S. 797).