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§ 59 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. Abschnitt – Leitung der Gemeindeverwaltung → Unterabschnitt 2 – Städte

Titel: Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-3
Normtyp: Gesetz

§ 59 GO – Stadtrecht

(1) Städte sind Gemeinden mit Stadtrecht, denen nach bisherigem Recht die Bezeichnung Stadt zustand oder denen die Landesregierung das Stadtrecht verleiht.

(2) Die Landesregierung kann einer Gemeinde auf Antrag das Stadtrecht verleihen, wenn die Gemeinde

  1. 1.

    mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner hat,

  2. 2.

    mindestens Unterzentrum oder Stadtrandkern ist und

  3. 3.

    nach Struktur, Siedlungsform und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge aufweist.

(3) Die Landesregierung kann einer Gemeinde mit ihrem Einverständnis das Stadtrecht entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(4) Die Hauptsatzung kann in Städten für den Hauptausschuss und für dessen Mitglieder besondere Bezeichnungen vorsehen.