§ 13 GO
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Gemeindegebiet
§ 13 GO – Gebietsbestand
(1) Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören.