Art. 44 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → d) – Gemeindebedienstete
Art. 44 GO – Stellenplan
1Der Stellenplan (Art. 64 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. 2Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 68 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.