Art. 36 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Gemeindeorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Die ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ihre Stellvertretung
Art. 36 GO – Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. 2Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.