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Anlage 1.1.2.1 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.2.1 GNotKGAbschnitt 1
Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

12100Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung75,00 €
Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. 
12101Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen 100,00 €
Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.