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§ 2 GnadG
Saarländisches Gnadengesetz
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gnadengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GnadG,SL
Gliederungs-Nr.: 313-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 GnadG – Umfang des Begnadigungsrechts

(1) Das Begnadigungsrecht verleiht insbesondere die Befugnis, die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen je nach ihrer Eigenart zu beseitigen oder zu erlassen, zu ermäßigen oder sonst zu mildern, umzuwandeln, ihre Vollstreckung oder ihre Rechtswirksamkeit aufzuschieben, zu unterbrechen oder auf Dauer auszusetzen.

(2) Ein Recht auf einen Gnadenerweis besteht nicht.