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Art. 8 GLKrWG
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt II – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

Titel: Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 GLKrWG – Beschwerdeausschuss (1)

1Bei jeder Regierung wird ein Beschwerdeausschuss gebildet. 2Dieser besteht aus

  1. 1.

    der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten oder einem von ihnen bestellten Mitglied mit der Befähigung für das Richteramt als vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des für den Regierungsbezirk zuständigen Verwaltungsgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richterinnen und Richter dieses Gerichts und

  3. 3.

    einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten des für den Sitz der Regierung zuständigen Oberlandesgerichts benannten Mitglied aus dem Kreis der berufsmäßigen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

3Für die Mitglieder nach Nrn. 2 und 3 ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4Die Benennung gilt für die Dauer von sechs Jahren; sie kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)