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§ 15 GleibWV
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Durchführung der Wahl

Titel: Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung - GleibWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GleibWV
Gliederungs-Nr.: 205-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 GleibWV – Wahlvorgang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 23. Dezember 2015 durch Artikel 3 Satz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274).

(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum und sorgt für jeden Wahlgang für die Bereitstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenommen werden können und die für die verschiedenen Wahlgänge deutlich unterscheidbar sind.

(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) Die Wählerin wirft die Wahlumschläge, in die die jeweiligen Stimmzettel eingelegt sind, jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand des Eintrags in die Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.

(4) Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.