§ 35 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 35 GKZ – In-Kraft-Treten (1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:
- 1.
Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
- 2.
der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl. S. 45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;
- 3.
das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 (GS. S.115);
- 4.
Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S.103).
(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.