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§ 35 GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 GKZ – In-Kraft-Treten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet des § 27 Abs. 1 alle Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Insbesondere treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. 1.

    Das Zweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 979) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;

  2. 2.

    der Zweite Teil der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 (RegBl. S. 45) und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen;

  3. 3.

    das preuß. Zweckverbandsgesetz vom 19. Juli 1911 (GS. S.115);

  4. 4.

    Art. XI der Bad. Überleitungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung vom 3. April 1935 (GVBl. S.103).

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. Juli 1963 (Ges. Bl. S. 114). Der in Absatz 2 Satz 1 genannte § 27 bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung.