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§ 7 GKWG
Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: GKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GKWG – Grundsätzliches

(1) Die Vertretungen der Gemeinden und der Kreise werden von Vertreterinnen und Vertretern gebildet, die gewählt werden

  1. 1.

    aus den Wahlkreisen der Gemeinden oder der Kreise durch Mehrheitswahl (§ 9 Abs. 5) - unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter - und

  2. 2.

    aus der Gemeinde- oder der Kreisliste des Wahlgebiets durch Verhältnisausgleich (§ 10) - Listenvertreterinnen und Listenvertreter -.

(2) In Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern wird keine Gemeindevertretung gewählt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 sowie für die Festlegung der Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 8) und der zu bildenden Wahlkreise (§ 9) ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl maßgebend. In den Fällen des Absatzes 2 bleiben bei der Ermittlung der Bevölkerungszahl die Binnenschiffer und Seeleute im Sinne des § 28 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), unberücksichtigt.