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§ 36 GewStDV
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Bundesrecht

Zwölfter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GewStDV
Gliederungs-Nr.: 611-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 36 GewStDV – Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.

Zu § 36: Neugefasst durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl I S. 1495).