§ 15 GerStrukGAG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 6 – Finanzgerichtsbarkeit
§ 15 GerStrukGAG – Finanzrechtsweg für Landesrecht
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
- 1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;
- 2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.