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§ 2 GerStrukG
Gerichtsstrukturgesetz
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gerichtsstrukturgesetz
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 GerStrukG – Oberlandesgericht

(1) Das Oberlandesgericht hat seinen Sitz in Rostock.

(2) Der Bezirk des Oberlandesgerichtes wird aus den Bezirken der zugehörigen Landgerichtsbezirke gebildet.