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§ 30 GenTSV
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Beauftragter für die Biologische Sicherheit

Titel: Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenTSV
Gliederungs-Nr.: 2121-60-1-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 GenTSV – Sachkunde des Beauftragten für die Biologische Sicherheit

Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anforderungen an die erforderliche Sachkunde und an deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 28.