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§ 171 GenG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Bundesrecht

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GenG
Gliederungs-Nr.: 4125-1
Normtyp: Gesetz

§ 171 GenG – Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung

§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

Zu § 171: Angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2434).