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§ 52a GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung der Gemeinde → 3. Abschnitt – Bürgermeister

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 52a GemO – Wahrung der Rechte von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes

(1) Führt ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe im Landesdienst kommunaler Wahlbeamter geworden ist, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit nicht weiter, ist er auf Antrag wieder in das frühere Beamten- oder Richterverhältnis zu übernehmen, wenn im Zeitpunkt der Wiederenennung die dafür geltenden Voraussetzungen noch erfüllt sind; die haushaltsrechtlichen Altersgrenzen für eine Einstellung in den Landesdienst sind nicht anzuwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit bei der bis zur Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses zuständigen obersten Dienstbehörde zu stellen; nach Ablauf der Frist erlischt der Übernahmeanspruch.

(2) Das zu übertragende Amt muss derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein wie das Amt, das der Beamte oder Richter im Zeitpunkt der Beendigung des früheren Beamten- oder Richterverhältnisses innehatte. Die Dienstzeiten als kommunaler Wahlbeamter sind Erfahrungszeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg.

(3) Für hauptamtliche Bürgermeister, die unmittelbar vor Beginn ihrer Amtszeit als kommunale Wahlbeamte Tarifbeschäftigte des Landes waren, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Eine Wiedereinstellung in das frühere Arbeitsverhältnis ist nur möglich, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen im Wiedereinstellungszeitpunkt erfüllt sind.