§ 141 GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
§ 141 GemO – Versorgung
Die am 1. April 1956 begründeten Ansprüche und vertraglichen Rechte der Gemeindebeamten bleiben gewahrt.