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§ 140a GemO
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen → 1. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen

Titel: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2802-1
Normtyp: Gesetz

§ 140a GemO – Aussetzung der Fristen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren

Die Fristen zur Einreichung nach § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 finden bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 keine Anwendung. Beginn der Einreichungsfrist für Bürgeranträge oder Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses im Jahr 2020 richten, ist abweichend von § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 der 01.01. 2021.