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§ 58 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Gemeinden → 6. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Städte mit Stadtvorstand

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 GemO – Aufgaben

(1) Der Bürgermeister bedarf der Zustimmung des Stadtvorstands

  1. 1.
    bei der Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen des Stadtrats,
  2. 2.
    bei Eilentscheidungen,

es sei denn, der Stadtvorstand ist nicht beschlussfähig.

(2) Der Stadtvorstand entscheidet in den Fällen, in denen das nach § 46 Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Einvernehmen zwischen Bürgermeister und Beigeordneten nicht zu Stande kommt.

(3) Soweit der Bürgermeister Angelegenheiten im Benehmen mit den Beigeordneten zu entscheiden hat, erfolgen die Beratungen im Stadtvorstand. Gleiches gilt für die Vorbereitung der Beschlüsse des Stadtrats nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(4) Die Besprechungen des Bürgermeisters mit den Beigeordneten nach § 50 Abs. 7 erfolgen im Rahmen der Sitzungen des Stadtvorstands.