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§ 132 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

8. Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 132 GemO – Durchführungsvorschriften

Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.