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§ 115 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 7. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt

Titel: Gemeindeordnung (GemO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemO
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 115 GemO – Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des §§ 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.