§ 115 GemO
Gemeindeordnung (GemO)
Gemeindeordnung (GemO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
5. Kapitel – Gemeindewirtschaft → 7. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften zum 1. bis 6. Abschnitt
§ 115 GemO – Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des §§ 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 6 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.